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Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Verkehrsrechtsschutz § 6 Ausschlüsse

Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Verkehrsrechtsschutz § 6 Ausschlüsse

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Firmenrechtsschutz

Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Verkehrsrechtsschutz § 6 Ausschlüsse

1. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

1.1 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;

1.2 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.

2. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sein denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;

- aus der auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Firmenversicherung (GKA-VFVB) abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;

- in Verfahren vor Verfassungsgerichten;

- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;

- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;

- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halte- oder Parkverstoßes;

- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;

- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer überragen worden oder übergegangen sind;

- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen;

- soweit in den Fällen des § 2 Ziff. 1 bis 4 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet.

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