Firmenrechtsschutz - Grundbaustein Verkehrsrechtsschutz § 6 Ausschlüsse
1. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
1.1 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
1.2 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.
2. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sein denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
- aus der auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Firmenversicherung (GKA-VFVB) abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
- in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halte- oder Parkverstoßes;
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer überragen worden oder übergegangen sind;
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen;
- soweit in den Fällen des § 2 Ziff. 1 bis 4 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet.