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Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage erklärt.

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Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Mit der Deckungsklage hat der VN die Möglichkeit, einen behaupteten Versicherungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen: Lehnt der Versicherer, mit welcher Begründung auch immer, den Versicherungsschutz endgültig ab oder behauptet der VN, dass der Schiedsspruch des Rechtsanwalts offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, kann er Deckungsklage erheben.

Eine Zahlungsklage gegen den Versicherer kommt nur dann in Betracht, wenn der VN die Kosten bereits übernommen hat. In den Fällen, in denen die tatsächliche Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, mit welcher der VN Befreiung von einer Kostenschuld gegenüber einem Kostengläubiger bzw. Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers begehrt.

Das zuständige Gericht bestimmt sich bei Klagen gegen den Versicherer gemäß § 20 ARB nach dessen Sitz oder einer zuständigen Niederlassung des Versicherers. Bei Mitwirkung eines Versicherungsagenten bestimmt sich die Zuständigkeit auch nach dessen Niederlassung oder Wohnort.

Falls für die Rechtsschutzversicherung ein Schadenabwicklungsunternehmen tätig ist, ist nicht der «Rechtsschutz»versicherer selbst, sondern das beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen gemäß VVG § 126 VVG Klagegegnerin. Für diese Stellung (sog. Passivlegitimation) ist jedoch Voraussetzung, dass im Versicherungsschein der Hinweis auf das Abwicklungsunternehmen enthalten ist.

Wird Deckungsklage in der Form der Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert in der Regel mit 80 Prozent vom Wert der insgesamt anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten veranschlagt.



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