Rechtsschutzversicherung - Gerichtskosten
Die Übernahme der Gerichtskosten umfasst neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) auch die Auslagen der Gerichte (einschließlich Gerichtskostenvorschüsse).
Die Entschädigung durch die Rechtsschutzversicherung für Zeugen und Sachverständige fällt unter die Ersatzpflicht, wenn diese vom Gericht herangezogen worden sind. Dazu zählen z.B. beim Sozialgerichtsrechtsschutz die Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens.
Zeugen und Sachverständige
Zeuge ist diejenige Person, die in einem sie selbst nicht betreffenden Gerichtsverfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen soll.
Sachverständiger kann jeder Fachmann sein, insbesondere jemand, der kraft seiner Sachkunde zur Abgabe von Gutachten vor Gerichten oder Behörden berufen ist.
Kosten für Zeugen oder Sachverständigengutachten, die der VN selbst ohne Anordnung des Gerichts in Auftrag gegeben hat, fallen somit nicht unter die erstattungsfähigen Gerichtskosten.
Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers als staatliches Vollstreckungsorgan werden ebenfalls übernommen.
Beispiel
Zur Klarstellung: Nicht zu den Gerichtsgebühren gehören Zwangsgeld, Ordnungsgeld sowie Geldstrafen und Geldbußen.
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