Rechtsschutzversicherung - Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf Inlandsfälle, sondern auch auf Auslandsfälle, sofern sie in den örtlichen Deckungsbereich der ARB fallen.
Europadeckung
Rechtsschutz besteht gemäß § 6 ARB, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet würde.
Hinweis
Da es darauf ankommt, wo der Anspruch zu verfolgen ist, ist es unerheblich, wo der Versicherungsfall eingetreten ist.
Beispiel
Weltweite Deckung
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb dieses Geltungsbereichs trägt die Rechtsschutzversicherung bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten, die Kosten im vereinbarten Umfang (z.B. bis 100.000 EUR).
Dieser Auslandsrechtsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Hinweis
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