Mietrechtsschutz - Definition
Zu den versicherbaren Objekten gilt im Einzelnen Folgendes:
Grundstücke sind räumlich abgetrennte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen sind.
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdachte Bauanlagen, die von Menschen betreten werden können.
Gebäudeteile sind selbstständige oder unselbstständige Teile von Gebäuden, die rechtlich oder wirtschaftlich eine Einheit darstellen und Gegenstand eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder eines dinglichen Rechts sein können.
Wohneinheiten sind gemietete, sowie vom Eigentümer selbst bewohnte Wohnungen oder Einfamilienhäuser.
Der in § 29 ARB aufgeführte Steuerrechtsschutz bezieht sich auf steuerrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Objekten. Versichert sind Auseinandersetzungen über Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung sowie Streitigkeiten aus Grunderwerbsteuer, Grundsteuer und Anliegerabgaben, soweit diese laufend erhoben werden und im Zusammenhang mit der Grundstücksversorgung stehen.
Hinweis