Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche - Gegenstand der Versicherung
Der Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche bezieht sich auf zwei Deckungsbereiche, nämlich den Strafrechtsschutz und den Schadenersatzrechtsschutz:
Strafrechtsschutz
Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles trägt die Rechtsschutzversicherung beim Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit der versicherten Unternehmenstätigkeit im nachfolgend vereinbarten Umfang die Kosten für
die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren,
die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahme-maßnahmen bei Versicherten,
die Firmenstellungnahme in einem Ermittlungsverfahren,
die Beratung und Betreuung als Zeugen,
die Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren,
die Tätigkeit in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Behörden und Gerichten, die der Verteidigung in Strafverfahren etc. dienen bzw. deren Einleitung vermeiden,
die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, die sich auf eine im Zusammenhang mit einem versicherten, abgeschlossenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren veranlasste Betriebs- / Fahrzeugstilllegung beziehen,
die Tätigkeit gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu vermeiden.
Hinweis
Schadenersatzrechtsschutz
Nach Eintritt eines Rechtsschutzfall trägt der Versicherer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, die vereinbarten Kosten.