Vermögenschaden Rechtsschutz - Gegenstand des Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz des Vermögensschaden Rechtsschutz umfasst nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen wird.
Tipp
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichten oder Abhandenkommen von Sachen) sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.
Beispiel
Schadenersatzansprüche können sowohl von außenstehenden Dritten (z. B. Gläubigern) als auch vom Unternehmen, bei dem die versicherte Person angestellt ist, erhoben werden. Hierbei kann es sich um zivilrechtliche, aber auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln (z. B. wegen Steuerschulden oder nicht abgeführter Sozialabgaben).
In der Praxis sind vor allem die speziellen Haftungsnormen des Gesellschaftsrechts, z. B. § 43 GmbHG (Haftung des Geschäftsführers) sowie § 93 AktG (Haftung des Vorstands) und § 116 AktG (Haftung des Aufsichtsrats) von Bedeutung. Sie regeln die Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Unternehmen (sog. Innenhaftung).
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bedeutet, dass die Rechtsschutzversicherung dem Versicherten auf Wunsch einen Rechtsanwalt benennt, den er beauftragen kann, und die mit der Interessenwahrnehmung einhergehenden Kosten (siehe Versicherte Kosten) trägt. Dabei hat der Versicherte die freie Anwaltswahl.
Hinweis