Rechtsschutzversicherung - Verjährung und Fristablauf
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 14 ARB in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 195ff. BGB).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der Rechtsschutzversicherung angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugegangen ist. Kein Versicherungsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 3b, wenn der Rechtsschutzanspruch erstmals später als drei Jahre nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wird. Da es sich hier um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Obliegenheit handelt, kommt es auf die Kenntnis des VN vom Versicherungsfall nicht an.
Hinweis
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