Rechtsschutzversicherung - Besondere Regelungen im Versicherungsfall
Die ARB 2010 sehen in § 4 Abs. 1a und § 4 Abs. b für bestimmte Rechtsschutzbereiche besondere Regelungen zum Eintritt des Versicherungsfalles vor:
Schadenersatz Rechtsschutz
Beim Schadenersatz Rechtsschutz gilt die sog. Kausalereignistheorie. Abzustellen ist hier auf das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht worden ist oder verursacht worden sein soll.
Beispiel
Hinweis
Die Folgeereignistheorie ist unproblematisch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung und der Eintritt des Schadens zeitlich eng beieinander liegen. Das ist z.B. bei einem Verkehrsunfall der Fall. Schwierigkeiten können sich hingegen dann ergeben, wenn zwischen dem schadenverursachenden Ereignis und dem tatsächlichen Schadeneintritt ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt und nur ein Teilbereich in den versicherten Zeitraum fällt.
Beratungsrechtsschutz
Im Beratungsrechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht stellen die ARB auf das Ereignis ab, das die Änderung der Rechtslage des VN oder einer mitversicherten Person zur Folge hat (z.B. Tod des Erblassers, Trennung der Ehegatten oder Geburt eines Kindes).
Eine Änderung der Rechtslage ist dann gegeben, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten des VN in zeitlichem und adäquat ursächlichem Zusammenhang mit dem Ereignis neu begründet, belastet, übertragen, inhaltlich geändert oder aufgehoben werden.
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