Rechtsschutzversicherung - Schadenersatz Rechtsschutz
Beim Schadensersatz Rechtsschutz geht es um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung, oder auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
Der Begriff Geltendmachung stellt klar, dass nur die aktive Interessenwahrnehmung versichert ist, nicht hingegen die passive. Letztere, d.h. Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung.
Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung
Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ergeben sich z.B. aus dem § 823 BGB, dem Produkthaftungsgesetz oder aus den §§ 7, 18 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Beispiel
Schadenersatzansprüche können aus dem Bereich des Privatrechtsschutz (z.B. § 823 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z.B. Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) stammen.
Einordnung von Schadenersatzansprüchen
Nach üblicher Regulierungspraxis fällt auch ein vom VN geltend gemachter Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen (Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 BGB) unter den Schadenersatz-Rechtsschutz.
Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen, die ein VN für eine U-Haft und Beschlagnahmemaßnahmen geltend macht, fallen nach OLG Bamberg (VersR 99, 1407 ff.) nicht unter den Schadenersatzrechtsschutz. Denn bei diesen Ansprüchen soll es sich nicht um Schadenersatzansprüche handeln, sondern um Entschädigungsansprüche aufgrund Aufopferung, deren Sinn und Zweck darin liegt, ein dem Einzelnen auferlegtes Sonderopfer durch die Allgemeinheit auszugleichen.
Die Ausgrenzung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese auch aus Vertragsverletzungen resultieren, hat vor allem für den Firmenrechtsschutz Bedeutung, der - abgesehen vom Arbeitsrechtsschutz - keine Deckung für vertragliche Auseinandersetzungen vorsieht.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Grundeigentum geltend gemacht werden, sind diese nur im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz versichert, der gemäß § 29 ARB abgeschlossen werden kann.
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