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Rechtsschutzversicherung - Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz

Rechtsschutzversicherung - Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung - Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz erklärt.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz

Der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.

Beispiel
Versicherungsschutz besteht sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus Nutzungsverhältnissen aller Art sowie dinglichen Rechten an Immobilien.

Nutzungsverhältnisse und dingliche Rechte
Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen ist Folgendes anzumerken:

Kleiner Haken in grün Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen entstehen z.B. wegen Mieterhöhungen oder Kündigungsfragen. Es wird hierbei nicht auf Miet- oder Pachtverträge, sondern auf Miet- oder Pachtverhältnisse, also auf das jeweilige gesamte Dauerschuldverhältnis abgestellt. Deshalb kann hierunter auch der Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Vertrages nach wirksamer Kündigung und verspäteter Räumung der Mietwohnung fallen.

Kleiner Haken in grün Versicherungsschutz besteht nur für Ansprüche, die zwischen den Vertragsparteien selbst streitig und im Miet- oder Pachtverhältnis begründet sind, wozu z.B. auch Ansprüche aus einem gesetzlichen Vermieter-, Verpächter- oder Pächterpfandrecht zählen.

Kleiner Haken in grün Streitigkeiten zwischen mehreren Mietern des gleichen Hauses sind nicht versichert, da der Ursprung des Streites normalerweise nicht im Miet- oder Pachtverhältnis liegt. Auseinandersetzungen zwischen Mietparteien kann man allerdings dann im Rahmen des § 29 ARB - über den Wortlaut hinaus - als gedeckt ansehen, wenn ein Mieter durch den Mieter einer anderen Wohnung in dem ungestörten Gebrauch seiner Mietsache beeinträchtigt wird (z.B. durch übermäßige Geräuschentwicklung). Denn in einem solchen Fall könnte der Mieter auch gegen seinen Vermieter vorgehen, wofür dann Versicherungsschutz bestehen würde. Dies spricht für eine deckungsrechtliche Gleichbehandlung der Vorgehensweisen, die auf ein- und demselben Lebenssachverhalt beruhen (so auch Harbauer zu § 29 ARB Rn. 44).

Kleiner Haken in grün Zu den sonstigen Nutzungsverhältnissen zählen z.B. Wohnungsleihe und schuldrechtliche Wohnrechte sowie Nutzungsverhältnisse aufgrund eines Grundstückskaufvertrages bis zum Besitzübergang.

Kleiner Haken in grün Die Anmietung von Ferienwohnungen, Campingplätzen und Hotelzimmern fällt nicht unter § 29 ARB. Es handelt sich hier nämlich um kurzfristige Nutzungsverhältnisse, während der Grundstücks- und Mietrechtsschutz auf längerfristige Schuldverhältnisse abstellt. Streitigkeiten aus kurzfristigen Nutzungsverhältnissen unterliegen dem Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht.

Kleiner Haken in grün Gemischte Verträge (z.B. Heimpflegeverträge) werden, selbst wenn es sich um langfristige Schuldverhältnisse handelt, nur dann von § 29 ARB erfasst, wenn die Gebrauchsüberlassung im Sinne von Miete oder Pacht die Hauptleistung ist, gegenüber welcher sonstige Leistungen nur untergeordnete Bedeutung haben. Stehen demnach erhebliche dienstvertragliche Leistungen im Vordergrund (z.B. Betreuung oder Pflege), ist Versicherungsschutz auch nur über die Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht zu erhalten.

Kleiner Haken in grün Zu den dinglichen Rechten zählen in erster Linie die nachbarrechtlichen Streitigkeiten aus den §§ 906-911 und 1004 BGB und § 14 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz), z.B. Auseinandersetzungen wegen Lärmbelästigung, Rauchimmissionen oder falschen Abstandsgrenzen sowie Widersprüche gegen die Errichtung eines Bauwerks auf dem Nachbargrundstück.

Kleiner Haken in grün Rechtsstreitigkeiten des Versicherungsnehmer als Wohnungs- oder Teileigentümer mit der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter fallen ebenfalls unter den Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz (Vermieterrechtsschutz), da es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten handelt.



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