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Verkehrsrechtsschutz

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Der Verkehrsrechtsschutz nach § 21 ARB deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der Versicherungsnehmer als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist.

Der VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung als Eigentümer ist auch dann betroffen, wenn ein in der Garage abgestelltes Fahrzeug des VN beschädigt wird und deshalb Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.

Der Halter muss nicht Eigentümer des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs sein. Ebenso wenig muss er das Fahrzeug selbst nutzen. Juristische Personen können zwar Halter von Kraftfahrzeugen sein. Sie können jedoch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Daher erfasst der Verkehrsrechtsschutz eine anwaltliche Tätigkeit für das Unternehmen bei sogenannte Halteranzeigen nicht. Es dürfte aber Deckung in der Form des Beratungsrechtsschutz für den betroffenen Fahrer bestehen.

Verkehrsrechtsschutz in Kombination mit anderen Rechtsschutz Formen,
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