ARB 2010 - § 15 Reststellung mitversicherter Personen
§ 15 Abs. 1)
Satz 1.) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, und § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.
Satz 2.) Außerdem besteht Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung für Ansprüche, die natürlichen Personen auf Grund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
§ 15 Abs. 2)
Satz 1.) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Satz 2.) Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.