Rechtsschutzversicherung - Deckungsablehnung
Da die Rechstschutzversicherung keinen uneingeschränkten Versicherungsschutz gewährt, kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen. Der Versicherer kann z.B. vorvertragliche Ereignisse, das Eingreifen eines Risikoausschlusses oder auch mangelnde Erfolgsaussichten einwenden.
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung nicht zulässig, dass ein Rechtsschutzversicherer, der die Deckung z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung oder eines Risikoausschlusses abgelehnt hat, sich im Deckungsprozess erstmalig auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit beruft.
Zwecks Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers geben die ARB dem VN mehrere Möglichkeiten an die Hand, nämlich den sog. Stichentscheid, das Schiedsgutachterverfahren und die Deckungsklage.
Der Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren sind ausschließlich für die Fälle vorgesehen, in denen die Rechtsschutzversicherung die Deckung abgelehnt hat, weil
der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2a bis § 2g keine Aussicht auf Erfolg hat, und der Rechtsschutzversicherer dies dem VN unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt hat.
Die ARB lassen den Rechtsschutzversicherern die Wahl, ob sie einen Stichentscheid oder ein Schiedsgutachterverfahren in ihren Bedingungen regeln:
Deckungsklage
Schiedsgutachterverfahren
Stichentscheid
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