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Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltskosten

Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltskosten

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltskosten erklärt.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltskosten

Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwalts.

Die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies sind insbesondere die gesetzlichen Gebühren des Anwalts, die Umsatzsteuer (soweit der VN nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), bestimmte Reisekosten sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen.

Die gesetzlichen Gebühren umfassen zum einen die sog. Rahmengebühren, die etwa in Strafsachen oder in Bußgeldverfahren anfallen. Zum anderen zählen zu den gesetzlichen Gebühren diejenigen, die sich nach dem Gegenstandswert bzw. dem sog. Streitwert berechnen. Der Streitwert wird in Zivilrechtsstreitigkeiten, im Arbeitsrechtsrechtsschutz, in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten sowie einem Teil der sozialgerichtlichen Streitigkeiten zugrunde gelegt.

Fordert der Anwalt auf seine voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss, dann hat der Rechtsschutzversicherer diesen als Teil der gesetzlichen Vergütung zu übernehmen, sobald der Anwalt den - angemessenen - Vorschuss anfordert.

Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung - höchstens jedoch 250 EUR - und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR.

Der Anwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen, die es ihm erlaubt, von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden. Sie darf nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten sein. In diesem Rahmen können Pauschalvergütungen und Stundensätze vereinbart werden. Honorarvereinbarungen kennt man z.B. bei ständiger Beratung eines Unternehmens durch einen Rechtsanwalt.

Im Falle einer solchen Vereinbarung muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten - falls nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist - gleichwohl nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren tragen, sodass der VN den überschießenden Betrag selber zu zahlen hat.

Hinweis
In bestimmtem Umfang übernimmt der Rechtsschutzversicherer auch die Vergütung eines sog. Korrespondenzanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten des VN führt.

Für Anwaltskosten in Auslandsfällen sieht § 5 ARB eine besondere Regelung für die Einschaltung eines ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Anwalts sowie eines sog. Korrespondenzanwalts vor.

Auslandsfälle
Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, dann trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts bei der Regulierung mit dem Schadensregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland.

Erfasst wird die gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 RVG für dessen gesamte Tätigkeit.

Hinweis
Alle den Rechtsanwalt betreffenden Bestimmungen gelten entsprechend

Kleiner Haken in grün in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht für Notare,

Kleiner Haken in grün im Steuerrechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer) und

Kleiner Haken in grün bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

Durch die Formulierung eines Anwalts in § 5 ARB wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für in derselben Instanz und in derselben Sache eingeschaltete weitere Anwälte vom Rechtsschutzversicherer regelmäßig nicht übernommen werden. Kündigt z.B. der VN den Anwaltsvertrag vorzeitig und wechselt er anschließend in derselben Angelegenheit zu einem neuen Anwalt, entstehen weitere Gebühren und somit Mehrkosten.

Diese Mehrkosten muss die Rechtsschutzversicherung nur übernehmen, wenn der Anwaltswechsel objektiv (z.B. bei Verlust der Zulassung des Anwalts) notwendig war. Weder der Anwalt noch der VN darf den Wechsel des Anwalts zu vertreten haben:

Hat der Anwalt den Wechsel zu vertreten (z.B. weil er eine unter Versicherungsschutz stehende durchsetzbare Forderung des VN hat verjähren lassen), kann der VN gegenüber einem Gebührenanspruch des Anwalts mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen; hat der VN den Wechsel zu vertreten, dann soll er nicht zusätzlich durch Bezahlung eines zweiten Anwalts geschützt werden.

Anwaltswechsel
Unproblematisch ist ein Anwaltswechsel, der infolge der Beschreitung der nächst höheren Instanz erfolgt. Denn hier entstehen ohnehin keine Mehrkosten im vorgenannten Sinne, da die Anwaltsgebühren pro Instanz anfallen.



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