Anstellungsvertrags Rechtsschutz - Versicherte Kosten
Die Anstellungsvertrags Rechtsschutz Versicherung ist eine Kostenversicherung.
Verfahrenskosten
Wie auch bei der Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung trägt die Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten, die dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind. Dies sind vor allem die Gerichtskosten, Zeugen- und Kosten für technische Sachverständige sowie im Falle des Unterliegens im gerichtlichen Verfahren die des gegnerischen Anwalts.
Rechtsanwaltskosten
Im außergerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten und auf Stundenhonorarbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit – sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes bis zu einem bestimmten Höchstsatz (z. B. 300 EUR).
Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der genannten Kriterien unangemessen hoch sind oder über den im Versicherungsvertrag vereinbarten Stundenhöchstsatz hinausgehen, trägt der Versicherer nicht.
Der Versicherer trägt ferner die gesetzlichen Reisekosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten, an den Sitz der Gegenseite und an den Ort des zuständigen Gerichts bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Anwälten geltenden Sätze.
Im gerichtlichen Verfahren übernimmt die Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Vergütung eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann.
Sonstige Kosten
Der Versicherer übernimmt ferner folgende Kosten:
Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Person angeordnet hat.
Kosten für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) stehen, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Kosten für Streitbeitritte, Streitverkündungen und negative Feststellungsklagen, sofern er schriftlich zugestimmt hat.