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Rechtsschutzversicherung - Deckungsausschlüsse

Rechtsschutzversicherung - Deckungsausschlüsse

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Rechtsschutzversicherung - Deckungsausschlüsse erklärt.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Deckungsausschlüsse

Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ist der Rechtsschutzversicherer. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter als es ihr Sinn unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks erfordert.

Im Folgenden werden die in § 3 ARB aufgeführten allgemeinen Risikoausschlüsse dargestellt, die für alle Leistungs- und Vertragsarten gelten.

Hiernach besteht - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:

Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
Der Ausschluss Krieg ist gegeben, wenn die Interessenwahrnehmung mittelbar oder unmittelbar durch einen Krieg adäquat verursacht worden ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter geltend gemacht werden, weil das Hotel infolge eines Bürgerkriegs unbewohnbar wurde. Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes Streik spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat.

Der Ausschluss greift sowohl bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik als auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik.

Beispiel


Nuklearen und genetischen Schäden
Soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind: Der Ausschluss für Nuklearschäden greift z.B. bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen einer Gesundheitsschädigung, die auf die radioaktive Verseuchung der Umgebung eines Reaktors zurückzuführen ist.
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden
Ein solcher Schaden im Sinne des Bundesberggesetzes liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von Bodenschätzen beeinträchtigt wird.Der Ausschluss greift nicht, wenn durch einen Bergschaden Personen geschädigt werden und deshalb eine rechtliche Interessenwahrnehmung notwendig ist.

verschiedenen Baurisiken

dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom VN oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,

der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Vorhaben.

Hohes Streitpotenzial im Baurecht
Diesem Ausschluss liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Baumaßnahmen aller Art erfahrungsgemäß ein hohes Streitpotenzial und damit ein für die Rechtsschutzversicherung nur schwer kalkulierbares Risiko beinhalten. Die Auslegung des Baurisikoausschlusses war und ist häufig Gegenstand von Deckungsstreitigkeiten. Streitigkeiten aus einem Grundstückskauf bzw. -verkauf fallen nur dann unter den Ausschluss, wenn das Grundstück zu Bauzwecken bestimmt ist. Das ist nach allgemeiner Auffassung der Fall, wenn eine verfestigte Bauabsicht des Erwerbers besteht. Eine bloße Eignung des Grundstücks zur Bebauung reicht nicht aus, vielmehr muss sich aus dem Kaufvertrag oder den damit zusammenhängenden Umständen ergeben, dass eine Bebauung schon konkret ins Auge gefasst ist. Durch die Einfügung des Ausschlusses von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben in § 3 Abs. 1d) dd) der aktuellen ARB hat man allerdings ein erhebliches Streitpotenzial aus früheren ARB beseitigt.

Vom Ausschluss für die Finanzierung von Vorhaben werden auch nicht zweckgebundene Baufinanzierungen durch Privatpersonen erfasst.

Einige Versicherer erweitern den Baurisikoausschluss, indem auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles ausgeschlossen werden.

Beispiel
Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, z.B. Nässeschäden infolge Dachundichtigkeiten oder Gesundheitsschäden auf Grund giftiger Holzschutzmittel fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls unter den Baurisikoausschluss.

zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen
Es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen Diese Regelung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung. Die Rechtsschutzversicherung deckt die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und die Abwehr von vertraglichen Schadenersatzansprüchen.

Beispiel


aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht
Auch diese Bestimmung dient der Klarstellung. Denn im Rahmen der Leistungsart Arbeitsrechtsschutz sind ohnehin nur Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen (also Individualarbeitsrecht) versichert. Um kollektives Arbeitsrecht handelt es sich z.B. immer dann, wenn es um die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen geht.

aus dem Recht der Handelsgesellschaften
Handelsgesellschaften sind:
Kleiner Haken in grün oHG gemäß § 105 HGB
Kleiner Haken in grün KG gemäß § 161 HGB
Kleiner Haken in grün AG gemäß § 3 AktG
Kleiner Haken in grün KGaA gemäß § 278 AktG
Kleiner Haken in grün GmbH gemäߧ 489 HGB
nicht aber:
Kleiner Haken in grün stille Gesellschaft
Kleiner Haken in grün BGB-Gesellschaft
Kleiner Haken in grün Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Kleiner Haken in grün Zum Rechtsgebiet der Handelsgesellschaften gehören u.a.:
Kleiner Haken in grün Bestimmungen über Gründung und Auflösung
Kleiner Haken in grün Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander
Kleiner Haken in grün Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis
Kleiner Haken in grün Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters
Kleiner Haken in grün Bestimmungen über die Gesellschafterhaftung

. Da der Versicherungsschutz stets nur privatrechtliche Schuldverhältnisse erfasst, fällt das Genossenschaftsrecht als körperschaftliches Rechtsverhältnis auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Ausschlusskatalog nicht unter den Rechtsschutz.

Es muss sich jeweils um typische gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (z.B. Verteilung von Gewinn und Verlust) handeln, also um Fälle, in denen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen (z.B. Abschluss, Änderung, Aufhebung eines Gesellschaftsvertrages) eine Rolle spielen.

Beispiel
Nicht unter den Ausschluss fallen somit andere am Gesellschaftszweck orientierte Tätigkeiten wie z.B. der An- und Verkauf von Waren.

Der Ausschluss erfasst auch Streitigkeiten im Gründungsstadium einer werdenden Handelsgesellschaft, unabhängig davon, ob der Eintrag im Handelsregister erfolgt ist.

Beispiel

aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis:
Kleiner Haken in grün Vorstandsmitglieder einer AG
Kleiner Haken in grün Geschäftsführer einer GmbH
Kleiner Haken in grün Vorstandsmitglieder einer Stiftung
Kleiner Haken in grün Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins

Personen, denen nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z.B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter.

Zweck des Risikoausschlusses ist, Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen mit regelmäßig hohen Streitwerten nicht über die herkömmliche Rechtsschutzversicherung zu decken.

Hinweis

in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z.B. das Sortenschutzrecht. Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z.B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist. Bei Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über technische Verbesserungen besteht Rechtsschutz, da sie wegen der Vergütungspflicht des Arbeitgebers nicht mehr dem geistigen Eigentum zuzurechnen sind und in der Regel nicht patentrechtlich geschützt werden.

aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht
Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und fördern sollen. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z.B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.

Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft regeln, z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder die Zugabeverordnung. Das Kartellrecht ist ein Unterfall des Wettbewerbsrechts. Enthalten Arbeitsverträge Wettbewerbsverbotsklauseln für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, fallen darauf bezogene Streitigkeiten nicht unter den Deckungsausschluss. Denn dann handelt es sich um vertragliche Regelungen und nicht um wettbewerbsrechtliche Absprachen.

in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
Hiermit sind Rechtsverhältnisse aus Verträgen gemeint, die unter die §§ 762 bis 764 BGB fallen. Unter vergleichbaren Spekulationsgeschäften versteht man sonstige Lieferungsverträge auf Terminbasis, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um allein aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise Gewinn zu erzielen.

Streitigkeiten unter Mitgliedern einer Wettgemeinschaft fallen ebenfalls unter den Ausschluss, da es sich um Anhangstreitigkeiten im Rahmen eines Wettverhältnisses handelt. Die ARB 2008 erstrecken den Ausschluss auf den Ankauf, die Veräußerung und die Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung.

aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrechtes
soweit nicht Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrechts besteht. Konkurrierende oder weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsbereichen werden nur dann nicht von diesem Ausschluss erfasst, wenn sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht überwiegend auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht.

Beispiel
Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungs-Rechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht.

Hinweis
Aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. Für Streitigkeiten aus anderen Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z.B. Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz. Das entspricht dem Prinzip der Spartentrennung.

Wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt. Nicht versichert sind demnach z.B.:

Kleiner Haken in grün Verfahren wegen der Feststellung oder Veränderung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz

Kleiner Haken in grün Streitigkeiten wegen Kanalanschlusskosten, Herstellungskosten für Bürgersteige sowie Beiträge für Grundstückserschließungsanlagen. Versichert sind hingegen z.B. gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der laufend anfallenden Gebühren für die Grundstücksver- und -entsorgung, etwa für Gas, Wasser, Strom.

Hinweis


in Verfahren vor Verfassungsgerichten und Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen
Soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt. Vor folgenden Gerichten besteht somit kein Versicherungsschutz:
Kleiner Haken in grün Bundesverfassungsgericht
Kleiner Haken in grün Verfassungsgerichte der Länder
Kleiner Haken in grün Ausländische Verfassungsgerichte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der ARB
Kleiner Haken in grün Internationaler Gerichtshof in Den Haag
Kleiner Haken in grün Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag
Kleiner Haken in grün Europäischer Gerichtshof
Kleiner Haken in grün Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte
Kleiner Haken in grün Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Kleiner Haken in grün UN-Ausschuss für Menschenrechte

in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren
das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden. soll Dieser Ausschluss erfasst jede Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des VN beantragten Insolvenzverfahren.

Beispiel
Stellt der VN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner, dann besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Ein solcher Antrag gilt als Vollstreckungsmaßnahme und setzt voraus, dass der Grundsachverhalt, aus dem sich die Vollstreckungsmaßnahme ergibt, gemäß den ARB gedeckt ist.

in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten
Unter Enteignungsverfahren versteht man nicht nur die förmlichen Enteignungsverfahren, sondern alle Enteignungsangelegenheiten, die unter den Begriff enteignungsgleicher und enteignender Eingriff fallen.

Zu den im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten gehören insbesondere Maßnahmen der Bauleitung, Regelungen der baulichen und sonstigen Nutzung, öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten sowie Umlegungsverfahren.
Versicherungsschutz besteht jedoch im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz für die Wahrnehmung von Nachbarschaftsrechten im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück, weil z.B. der Bebauungsplan inhaltlich fehlerhaft ist.

in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
Hiermit wollen die Rechtsschutzversicherer ihre Eintrittspflicht für sog. Bagatellschäden bei Halt- oder Parkverstößen vermeiden, z.B. wegen der von der Verwaltungsbehörde verlangten Zahlung von Abschleppkosten. Der Ausschluss erfasst auch das Verwaltungsverfahren, wenn gegen den Halter eines Fahrzeuges eíne Verwaltungsgebühr nach § 25 a StVG festgesetzt wurde, weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Hinweis

mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherung Vertrag untereinander
mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer Wird z.B. eine versicherte Arztpraxis in der Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts betrieben, besteht kein Rechtsschutz, wenn die Gesellschafter untereinander über die Auflösung der Gesellschaft streiten. Andererseits sind Ansprüche des VN gegen mitversicherte Personen gedeckt.

Beispiel


sonstiger Lebenspartner
(nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung Der Risikoausschluss gilt generell, auch wenn der nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebenspartner nicht im Versicherungsschein genannt ist.

Kennzeichnend für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen, dass es sich um eine durch innere Bindungen getragene Verantwortungsgemeinschaft handelt, die über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten
die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind. Diese Bestimmung soll vermeiden, dass eine unversicherte Person sich ungerechtfertigt Versicherungsleistungen verschafft, indem sie streitbefangene Ansprüche auf eine versicherte Person überträgt.

Hingegen besteht für Ansprüche, die vor oder spätestens gleichzeitig mit Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den VN übertragen worden sind, Versicherungsschutz.

Nach herrschender Meinung soll der Ausschluss auch nicht greifen, wenn nach der Sachlage ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten ausscheidet., z.B. bei der Geltendmachung von Lohnfortzahlungsansprüchen durch den versicherten Arbeitgeber.

aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen
Mit dem ersten Teil dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, die dem VN zustehen.

Beispiel
Mit dem zweiten Teil des Ausschlusses wird z.B. die Haftung der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft für Gesellschaftsschulden erfasst.

Hinweis

vorsätzlich begangenen Straftat
soweit in den Fällen des § 2a bis § 2h ARB ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom VN vorsätzlich begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der VN zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

Es besteht also nur dann kein Versicherungsschutz, wenn kriminelles Verhalten des VN die Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat. Leistungsfreiheit besteht, wenn der VN tatsächlich eine Strafttat begangen hat, d.h. es liegt ein rechtskräftiges Strafurteil bzw. ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, der VN gibt die Straftat zu oder es wurde in einem arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellt, dass der VN eine Unterschlagung begangen hat.

Beispiel
Der Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten bleibt hiervon unberührt.



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