Rechtsschutzversicherung - Versicherungsfall
Wichtigste Voraussetzung für die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist der Eintritt des Versicherungsfalles, der in der Rechtsschutzversicherung gemäß § 4 ARB Rechtsschutzfall genannt wird.
Der Versicherungsfall als Auslöser der Leistungsverpflichtung des Versicherers muss sich nach Abschluss des Versicherungsvertrages und in einigen Fällen nach Ablauf einer sog. Wartezeit sowie grundsätzlich vor Beendigung des Versicherungsvertrages ereignet haben.
Die ARB definieren den Rechtsschutzfall nicht einheitlich, sondern sie richten ihn an der Art der wahrzunehmenden unterschiedlichen rechtlichen Interessen aus:
Allgemeine Definition
Besondere Regelungen
Individuelle Zuordnung
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