Rechtsschutzversicherung - Wartezeit
Die sog. Wartezeit ist eine Besonderheit der Rechtsschutzversicherung. Man versteht darunter den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rechtsschutzversicherung und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes.
Durch die Regelung der Wartezeit soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit den Kosten von Rechtsstreitigkeiten belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages schon vorprogrammiert waren.
Zweck der Regelung
Die Wartezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 ARB drei Monate. Dies bedeutet, dass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist, wenn das maßgebliche Ereignis im Sinne des § 4 ARB (z.B. der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten) innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.
Beispiel
Es besteht aber dennoch keine Deckung, da dieser Verstoß durch die innerhalb der Wartezeit ausgesprochene Kündigung ausgelöst worden ist und mit Letzterer in einem engen ursächlichen Zusammenhang steht.
Für die Berechnung der Wartezeit spielt nach § 7 ARB eine verspätete Zahlung der
Erstprämie keine Rolle. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Wartezeit immer auf den ursprünglichen im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn
abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt der Prämienzahlung und dessen Eingang beim Versicherer.
Ausnahmen von der Wartezeit
Die Wartezeit gilt aber nicht für alle Rechtsschutzbereiche. Sofortiger Versicherungsschutz besteht bei den Leistungsarten
Schadenersatz Rechtsschutz,
Disziplinar- und Standesrechtsschutz,
Strafrechtsschutz,
Ordnungswidrigkeiten Rechtsschutz, sowie
Beratungsrechtsschutz.
Ferner gilt die Wartezeit nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug.
Versicherer berufen sich in bestimmten Fällen nicht auf vorvertragliche Verstöße oder auf die Wartezeit, z.B.:
Falls ein Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung oder während der Wartezeit eingetreten ist, wird gleichwohl Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko mindestens seit fünf Jahren beim aktuellen Versicherer gedeckt war.
Bei einem anderen Versicherer bereits erfüllte Wartezeiten werden vom neuen Versicherer im Falle eines unmittelbaren Anschlusses des neuen Vertrages an die Vorversicherung übernommen.
Bei Vertragsumstellungen wird auf die Wartezeit verzichtet, auch wenn der neue Versicherungsschutz umfangreicher ist.
Im Falle einer Nutzungsänderung oder -erweiterung eines im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz bereits versicherten Objekts entfällt die Wartezeit.
Für Fälle, in denen jemand automatisch, etwa durch Eheschließung oder durch Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses beim VN als mitversichert gilt, entfällt die Wartezeit.
Die Wartezeit entfällt bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 250 EUR oder höher.
Beim Verkehrsrechtsschutz gilt keine Wartezeit.
Probleme ergeben sich nicht selten dann, wenn der Rechtsschutzfall nach Ablauf der Wartezeit eintritt, andererseits aber Ereignisse in die rechtliche Auseinandersetzung einfließen, die sich vor Ablauf der Wartezeit zugetragen haben.
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