Rechtsschutzversicherung - Vorvertragliche Auslöser
Wurde der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung ausgelöst, die vor Versicherungsbeginn liegt, besteht gemäß § 4 Abs. 3a ARB kein Versicherungsschutz.
Beispiel
Erstreckt sich der Rechtschutzfall über einen Zeitraum, so ist gemäß § 4 Abs. 2 ARB dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Es bleibt jedoch jeder «Rechtsschutz»fall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Wird die Willenserklärung gemäß § 16 Abs. 2 oder Rechtshandlung in der sog. Wartezeit vorgenommen und liegt der Rechtsschutzfall selbst außerhalb der Wartezeit, so besteht Deckung. Dies ist z.B. im Sozialgerichtsrechtsschutz von Bedeutung.
Beispiel
Fällt er in die Wartezeit, so hat der Antrag keine Bedeutung für die Rechtsschutzzusage, wenn der anzufechtende Bescheid in die Vertragslaufzeit fällt.
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